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sowie den Auszubildenden-vergütungen von Bund, Länder und Kommunen.
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Art. 83a
1 Für die Beschäftigten des Bayerischen Jugendrings gilt dieses Gesetz mit der Maßgabe, daß die Untergliederungen des Bayerischen Jugendrings (Art. 19 Abs. 2 BayKJHG) als selbständige Dienststellen gelten. 2 Art. 55 findet keine Anwendung.
[1] Art. 83a in Kraft mit Wirkung vom 1. Januar 1991