Kostentragungspflicht des Arbeitgebers - § 37 Abs. 6 BetrVG

Für Betriebsräte, die aktuellen Informationsbedarf zu einem Seminarthema haben, muss der Arbeitgeber die Kosten für die Teilnahme auf Grund Betriebsratsbeschlusses gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG tragen.

Ordnungsgemäße Beschlussfassung:

Vor der Betriebsratssitzung
- Rechtzeitige Einladung mit Tagesordnung (bei Verhinderung von Betriebsratsmitgliedern die Einladung von Ersatzmitgliedern nicht vergessen)
- Die Beschlussfassung zur Entsendung mit auf die Tagesordnung setzen

Während der Betriebsratssitzung
- Beschlussfähigkeit feststellen
- Die Notwendigkeit der Schulungsmaßnahme prüfen
- Beschlussfassung (Schulungsveranstaltung, Zahl und Auswahl der Mitglieder, zeitliche Lage)
- Protokollierung des Beschlusses

Nach der Betriebsratssitzung
Information an den Arbeitgeber mit Thema, Ort, zeitliche Lage, Kosten, Personen (siehe Formblatt auf der vorletzten Seite des Kataloges)

Kostenübernahme durch den Arbeitgeber:
§ 40 Abs. 1 BetrVG: "Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber."
Dies gilt auch für die Kosten von Seminaren. Die Kostenübernahme umfasst die Seminargebühr, Reisekosten (nach den im Betrieb geltenden Richtlinien) und Hotelkosten. Nicht durch den Arbeitgeber zu bezahlen sind die Nebenkosten wie Minibar und Pay-TV.

Schulungsmaßnahmen nach § 37 Abs. 6 BetrVG:
Nach § 37 Abs. 6 BetrVG sind die Mitglieder des Betriebsrats für Schulungsveranstaltungen ohne Minderung des Arbeitsentgeltes von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen. Dieser Freistellungsanspruch ergibt sich allerdings nur, wenn die Schulungsveranstaltung Kenntnisse vermittelt, die für die Betriebsratsarbeit erforderlich sind.
Die Rechtsprechung unterscheidet dabei zwischen der Vermittlung von Grundkenntnissen und Spezialwissen. Unter den Begriff "Grundkenntnisse" fallen alle Seminare, die das einzelne Betriebsratsmitglied benötigt, um den ihm durch den Gesetzgeber aufgegebenen Pflichten ordnungsgemäß nachkommen zu können. Dazu zählen alle Seminare zum allgemeinen Arbeitsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Arbeitssicherheit sowie zu allgemeinen rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Themen.
Bei diesen Seminaren wird, soweit die Betriebsratsmitglieder noch nicht über entsprechendes Wissen verfügen, die Notwendigkeit durch die Rechtsprechung vorausgesetzt. Dabei weist das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich darauf hin, dass die Betriebsratsmitglieder nicht nur ein Recht auf Schulung haben, sondern sogar verpflichtet sind, sich dasnotwendige Wissen zur ordnungsgemäßen Durchführung ihres Amtes in Schulungen anzueignen. Ein "Anlesen" oder die Vermittlung durch andere Betriebsratsmitglieder reicht dafür nach Ansicht der Richter nicht aus.
Bei den so genannten "Spezialthemen" haben nur die Betriebsratsmitglieder Anspruch auf eine Schulung, die einen Anlass oder einen konkreten betrieblichen Bezug zum Thema haben. Dabei ist der Betriebsrat verpflichtet, die Notwendigkeit der Schulung zu prüfen. Das bedeutet in der Praxis, dass die Thematik des Seminars im Betrieb aktuell bzw. absehbar eine Rolle spielt und der Betriebsrat nicht über das notwendige Wissen verfügt.

 


 

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