Personalvertretungsgesetz (LPVG) für das Land Nordrhein-Westfalen: § .56

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Zur Übersicht des Personalvertretungsgesetzes (LPVG) für das Land Nordrhein-Westfalen

§ 56

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel

5 bis 20 wahlberechtigten Beschäftigten
aus einer Person,

21 bis 50 wahlberechtigten Beschäftigten
aus drei Mitgliedern,

51 bis 200 wahlberechtigten Beschäftigten
aus fünf Mitgliedern,

201 bis 300 wahlberechtigten Beschäftigten
aus sieben Mitgliedern,

301 bis 500 wahlberechtigten Beschäftigten
aus elf Mitgliedern,

501 bis 1000 wahlberechtigten Beschäftigten
aus dreizehn Mitgliedern,

mehr als 1000 wahlberechtigten Beschäftigten
aus fünfzehn Mitgliedern.

(2) § 14 Abs. 5 und 6 gelten entsprechend.


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