Personalvertretungsgesetz (LPVG) für das Land Nordrhein-Westfalen: § .98

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§ 98


Wahlvorschläge müssen abweichend von § 16 Abs. 5 und 6 nur von mindestens fünf vom Hundert der wahlberechtigten Referendarinnen und Referendare, jedoch von mindestens drei wahlberechtigten Referendarinnen und Referendaren unterzeichnet werden.


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