Niedersachsen: Richtlinien zur gleichberechtigten und selbstbestimmten Teilhabe schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen am Berufsleben im öffentlichen Dienst (Schwerbehindertenrichtlinien – SchwbRl) - Übersicht -

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Richtlinien zur gleichberechtigten und selbstbestimmten Teilhabe schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen am Berufsleben im öffentlichen Dienst (Schwerbehindertenrichtlinien – SchwbRl)

Beschl. d. LReg v. 4.10.2022 – MI-Z 2.1-03031/02.11 – – VORIS 20480 –

Bezug: a) Beschl. d. LReg v. 15. 3. 2016 (Nds. MBl. S. 394)
- MI – Z 2.3-03031/2.1 - – VORIS 20480 –

b) Bek. d. MI v. 21.3.2016 (Nds. MBl. S. 401)

 

Präambel

Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf eine gleichberechtigte und selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Dies ist das zentrale Anliegen des SGB IX sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention). Eine wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung dieses Anspruchs ist die Teilhabe am beruflichen Leben, die eine
selbstbestimmte und von sozialen Unterstützungsleistungen unabhängige Lebensführung ermöglicht.

Mit diesen Richtlinien setzt die LReg das SGB IX für die Niedersächsische Landesverwaltung um und konkretisiert damit die besondere Verpflichtung und die Vorbildfunktion des öffentlichen Dienstes, schwerbehinderte Menschen und diesen Gleichgestellte in den Ausbildungs- und Arbeitsprozess einzugliedern und zu fördern. Dieser Grundsatz ist insbesondere bei der Personalentwicklung zu berücksichtigen.

Besonderheiten, die sich aus der Behinderung ergeben, sollen ausgeglichen werden. Hier hat auch die Hilfe zur beruflichen Integration einzusetzen. Vor diesem Hintergrund zeigen diese Richtlinien Möglichkeiten auf, die die beruflichen Chancen und die konkreten Arbeitsbedingungen weiter verbessern sollen. Dabei ist der Situation von Menschen mit Behinderungen in Bezug auf die Vereinbarkeit von Beruf und Familie und der Situation von Frauen mit Behinderungen, z. B. in Bezug auf die Erreichbarkeit höherwertiger Positionen, in besonderer Weise Rechnung zu tragen. Alle beteiligten Stellen, die über Einstellung und Einsatz von Beschäftigten entscheiden, sind verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Anliegen der Menschen mit Behinderungen verständnisvoll, sach- und behindertengerecht zu begegnen und vertrauensvoll mit den Schwerbehindertenvertretungen, Personalvertretungen und Gleichstellungsbeauftragten zusammenzuarbeiten. Soweit der Dienststelle ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum zusteht, soll dieser im Interesse der schwerbehinderten Beschäftigten ausgeschöpft werden.

Führungskräfte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen es als selbstverständlich ansehen, dass Beschäftigte mit Behinderungen ihre Dienstpflichten erfüllen. Sie sind in der Regel genauso leistungsfähig und leistungsbereit wie Menschen ohne Behinderungen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der jeweilige Arbeitsplatz optimal an die entsprechende Behinderung angepasst wurde. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass in Einzelfällen Beschäftigte mit Behinderungen für eine Arbeit mehr Zeit benötigen als Beschäftigte ohne Behinderungen. Menschen mit Behinderungen haben gleichberechtigt mit Menschen ohne Behinderungen ein Anrecht auf Respekt und Toleranz sowie auf eine im Einzelfall notwendige Unterstützung.

Auch den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften ist die wirkungsvolle Eingliederung schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen ein besonderes Anliegen. Aus diesem Grund haben sie und die LReg über die dem Tatbestand des § 81 Abs. 1 NPersVG unterfallenden allgemeinen mitbestimmungsbezogenen Regelungen eine gesonderte Vereinbarung geschlossen (siehe Bezugsbekanntmachung zu b). Zur besseren Handhabbarkeit sind die entsprechenden Regelungen der Vereinbarung vollständig und inhaltlich identisch in diese Richtlinien aufgenommen worden.

Inhaltsübersicht

1. Anwendungsbereich, Personenkreis >>>zum Text der SchwbRL

2. Beschäftigungspflicht >>>zum Text der SchwbRL

3. Personalmanagement >>>zum Text der SchwbRL
3.1 Besetzung freier Arbeitsplätze
3.2 Besetzung von Ausbildungsplätzen
3.3 Einstellung nach Umschulungsmaßnahmen
3.4 Budget für Arbeit, Budget für Ausbildung
3.5 Eignung, Befähigung, fachliche Leistung
3.6 Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung
3.7 Einstellungs- und Auswahlverfahren

4. Nachteilsausgleich bei Prüfungen >>>zum Text der SchwbRL

5. Aktenführung >>>zum Text der SchwbRL

6. Ausgestaltung des Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses und des Arbeitsumfeldes >>>zum Text der SchwbRL
6.1 Arbeitszeit/Arbeitspausen
6.2 Teilzeitbeschäftigung
6.3 Technische Ausstattung des Arbeitsplatzes
6.4 Personelle Unterstützung/Arbeitsassistenz
6.5 Telearbeit und mobile Arbeit
6.6 Neu- und Umbauten, Arbeitsräume
6.7 Arbeitsplatzwechsel
6.8 Prävention/Betriebliches Eingliederungsmanagement
6.9 Informations- und Kommunikationstechnik

7. Berufliche Entwicklung >>>zum Text der SchwbRL
7.1 Beförderung/Eingruppierung
7.2 Berufliche Förderung
7.3 Berufliche Bildung
7.4 Besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen

8. Dienstliche Beurteilung >>>zum Text der SchwbRL

9. Erholungs- und Zusatzurlaub >>>zum Text der SchwbRL

10. Weitere Maßnahmen zum Ausgleich der Schwerbehinderung >>>zum Text der SchwbRL
10.1 Abholdienst
10.2 Dienst- oder Arbeitsbefreiung bei extremen Wetterlagen
10.3 Dienstreisen
10.4 Verkauf ausgesonderter Dienstkraftfahrzeuge
10.5 Parkmöglichkeiten
10.6 Assistenz- und Blindenführhunde
10.7 Rehabilitationssport und Funktionstraining

11. Beendigung von Dienst- oder Beschäftigungsverhältnissen >>>zum Text der SchwbRL
11.1 Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand
11.2 Kündigung

12. Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung von Interessen der schwerbehinderten Beschäftigten >>>zum Text der SchwbRL
12.1 Inklusionsbeauftragte oder Inklusionsbeauftragter der Dienststelle
12.2 Die Schwerbehindertenvertretung
12.3 Der Personalrat, der Staatsanwaltsrat und die Richtervertretungen
12.4 Die Gleichstellungsbeauftragte
12.5 Zusammenarbeit

13. Schlussbestimmungen >>>zum Text der SchwbRL

 


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Red 20231106

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