Personalvertretungsgesetz (LPVG) für das Land Nordrhein-Westfalen: § 52

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eBook zum Tarifrecht ÖD neu aufgelegt

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§ 52

In den Fällen des § 1 Absatz 2 Halbsatz 2 und Absatz 3 ist neben den einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat zu errichten. Die Gesamtpersonalräte der Landschaftsverbände, des Landesbetriebs Straßenbau NRW und des Bau- und Liegenschaftsbetriebs NRW nehmen die Aufgaben des Hauptpersonalrates wahr.


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