Personalvertretungsgesetz (LPVG) für das Land Nordrhein-Westfalen: § .96

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Zur Übersicht des Personalvertretungsgesetzes (LPVG) für das Land Nordrhein-Westfalen

§ 96


(1) Für Referendarinnen und Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst werden besondere Personalvertretungen gebildet, und zwar bei den

1. zu Stammdienststellen bestimmten Landgerichten Personalräte und

2. Oberlandesgerichten Bezirkspersonalräte.

(2) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind für Referendarinnen und Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst die zu Stammdienststellen bestimmten Landgerichte.


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