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(1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen oder wahrgenommen haben, haben über die ihnen dabei bekanntgewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren.
(2) Abgesehen von den Fällen des § 60 Abs. 3 Satz 3 und des § 84 gilt die Schweigepflicht nicht für Mitglieder des Personalrats untereinander sowie gegenüber der Jugend- und Ausbildungsvertretung, den Ersatzmitgliedern, soweit erforderlich, sowie Vertrauensleuten nach diesem Gesetz; sie entfällt ferner gegenüber den vorgesetzten Dienststellen, den bei ihnen gebildeten Stufenvertretungen, gegenüber der Einigungsstelle und gegenüber dem Gesamtpersonalrat, wenn der Personalrat sie im Rahmen ihrer Befugnisse anruft.
(3) Die Schweigepflicht gilt entsprechend für Protokollführer, die dem Personalrat nicht angehören, und Ersatzmitglieder. Sie gilt ferner für den Dienststellenleiter und alle anderen Personen, die an der Sitzung teilnehmen.
(4) Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind, ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen oder die die Dienststelle als nicht geheimhaltungsbedürftig bezeichnet hat.
mehr zu: Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
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