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Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Sachsen-Anhalt
Teil 1
Personalvertretungen
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 7 Vertretung der Dienststelle
(1) Für die Dienststelle handelt ihre Leiterin oder ihr Leiter (Dienststellenleitung). Die Dienststellenleitung kann sich im Fall der Verhinderung durch die sie ständig vertretenden Beschäftigten vertreten lassen.
(2) Bei obersten Dienstbehörden, Oberbehörden ohne nachgeordnete Dienststellen und Behörden der Mittelstufe ist die Vertretung der Dienststellenleitung durch sie ständig vertretende Beschäftigte möglich, die mit den sachlich notwendigen Vollmachten ausgestattet sein müssen.
(3) Unabhängig vom Fall der Verhinderung kann sich die Dienststellenleitung durch sie ständig vertretende oder in der Sache entscheidungsbefugte Beschäftigte vertreten lassen, wenn die Personalvertretung zustimmt.
(4) Wird die Dienststelle von einem Kollegialorgan geleitet, bestimmt dieses in seiner Geschäftsordnung, dass eines seiner Mitglieder gegenüber der Personalvertretung handelt und wer dessen ständig vertretender Beschäftigter ist. Das handelnde Mitglied des Kollegialorgans und der ständig vertretende Beschäftigte müssen mit den sachlich notwendigen Vollmachten ausgestattet sein.