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sowie den Auszubildenden-vergütungen von Bund, Länder und Kommunen.
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Teil 1
Personalvertretungen
Kapitel 2
Der Personalrat
Abschnitt 4
Rechtsstellung der Personalratsmitglieder
§ 43 Umlageverbot
Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten Beiträge weder erheben noch annehmen.