Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG): § 100 Personalversammlung und Schulpersonalratssitzung

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§ 100 Personalversammlung und Schulpersonalratssitzung 

Personalversammlungen der Beschäftigten nach § 92 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sind erst ab 14.00 Uhr oder während der unterrichtsfreien Zeit zulässig. Sitzungen der Schulpersonalräte dürfen nicht zu Unterrichtsausfall führen.


 

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