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eBook zum Tarifrecht ÖD neu aufgelegt
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Zur Übersicht des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes
§ 51 Zusammensetzung
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel
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| 5 bis 20 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden |
aus 1 Mitglied, |
| 21 bis 50 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden |
aus 3 Mitgliedern, |
| 51 bis 150 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden |
aus 5 Mitgliedern, |
| 151 bis 300 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden |
aus 7 Mitgliedern. |
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Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit mehr als 300 Wahlberechtigten um je zwei für je weitere angefangene 300 Wahlberechtigte.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Angehörigen der verschiedenen Beschäftigungsarten zusammensetzen. In einer aus mehreren Mitgliedern bestehenden Jugend- und Auszubildendenvertretung sind Frauen und Männer entsprechend ihrem Anteil an den jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden der Dienststelle nach Maßgabe dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigen; der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der Sitze auf Frauen und Männer nach dem Höchstzahlverfahren.