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sowie den Auszubildenden-vergütungen von Bund, Länder und Kommunen.
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Zur Übersicht des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes
§ 8 Dienststellenleitung; Vertretung
(1) Für die Dienststelle handelt ihre Leitung. Diese kann sich durch in der Sache zuständige und entscheidungsbefugte Beschäftigte vertreten lassen. Kollegiale Leitungsorgane können sich durch ein entscheidungsbefugtes Mitglied oder mehrere entscheidungsbefugte Mitglieder vertreten lassen. Die vertretungsberechtigten Beschäftigten sind von der Dienststelle generell zu bestimmen.
(2) Für den Schriftverkehr zwischen Dienststelle und Personalvertretung bleiben Regelungen über die Zeichnungsbefugnisse unberührt.