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sowie den Auszubildenden-vergütungen von Bund, Länder und Kommunen.
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Teil 1
Personalvertretungen
Kapitel 2
Der Personalrat
Abschnitt 3
Geschäftsführung des Personalrats
§ 33 Nichtöffentlichkeit und Zeitpunkt der Sitzungen
Die Sitzungen des Personalrates sind nicht öffentlich. Der Personalrat kann zu den Sitzungen das Büropersonal gemäß § 42 Abs. 3 zur Anfertigung der Sitzungsniederschrift hinzuziehen. Die Sitzungen finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Personalrat hat bei der Anberaumung seiner Sitzungen auf die dienstlichen Erfordernisse und die Verteilung und Lage der Arbeitszeit von teilzeitbeschäftigten Mitgliedern Rücksicht zu nehmen. Die Dienststellenleitung ist vom Zeitpunkt der Sitzung rechtzeitig zu unterrichten.