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sowie den Auszubildenden-vergütungen von Bund, Länder und Kommunen.
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Teil 1
Personalvertretungen
Kapitel 2
Der Personalrat
Abschnitt 4
Rechtsstellung der Personalratsmitglieder
§ 45 Schulungs- und Bildungsveranstaltungen
Die Mitglieder des Personalrates sind unter Fortzahlung der Besoldung, des Entgelts oder von Zulagen für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit dadurch Kenntnisse vermittelt werden, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. Ersatzmitglieder jeder Vorschlagsliste entsprechend der von dieser Liste gewählten Anzahl von Personalratsmitgliedern können unter den gleichen Voraussetzungen vom Dienst freigestellt werden.