Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt: § .88 Lehrerhauptpersonalrat

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Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Sachsen-Anhalt

 

Teil 2
Vorschriften für besondere Verwaltungszweige
und Behandlung von Verschlusssachen
Kapitel 3
Beschäftigte an öffentlichen Schulen

§ 88 Lehrerhauptpersonalrat

(1) Beim für Schulwesen zuständigen Ministerium wird ein Lehrerhauptpersonalrat gebildet.

(2) Die Zahl der Mitglieder beträgt 15.

(3) § 86 Abs. 3 und 6 gilt entsprechend.


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