Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG): § 87 Beteiligung der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrats

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

BEHÖRDEN-ABO - auch für Personalräte: drei Taschenbücher zum Komplettpreis von 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern sowie Beamtenversogungsrecht in Bund und Ländern). Alle drei Bücher erläutert komplizierte Sachverhalte verständlich und mit Praxis-Beispielen >>> hier anfordern


Seminare zur Beamtenversorgung 

Praxis-Seminare für Mitglieder in Personalvertretungen zur Beamtenversorgung in Bund und Ländern. Veranstalter: INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte, der seit mehr als 25 Jahren zu den wichtigsten Themen rund um Beamte und den Öffentlichen Dienst publiziert und referiert. Dipl. Verw. Uwe Tillmann gilt als Experte für diesen Themenkreis und wird von Behörden auf allen Ebenen als Referent verpflichtet.

Mehr Informationen (Orte und Termine): www.die-oeffentliche-verwaltung.de

Zur Übersicht des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes

 

Teil 8
Beteiligung der Personalvertretungen

§ 87 Beteiligung der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrats

(1) In Angelegenheiten, in denen die Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt ist, ist an Stelle des Personalrats die bei der zuständigen Dienststelle gebildete Stufenvertretung zu beteiligen. Sind in einer Angelegenheit mehrere Personalvertretungen nebeneinander zu beteiligen, kann an deren Stelle die bei der zuständigen Dienststelle gebildete Stufenvertretung beteiligt werden.

(1a) Bei Maßnahmen gemäß den §§ 77, 80 Absatz 2 und § 81 Absatz 2, die eine oberste Dienstbehörde mit Wirkung über ihren Geschäftsbereich hinaus trifft und die der Mitwirkung oder Mitbestimmung unterliegen, ist der Hauptpersonalrat an der Entscheidung der obersten Dienstbehörde zu beteiligen. Dieser hat den anderen Hauptpersonalräten, deren Geschäftsbereich betroffen ist, Gelegenheit zur Äußerung zu geben. In diesem Fall verdoppeln sich die Fristen der §§ 76 und 79. Besteht in einer obersten Dienstbehörde kein Hauptpersonalrat, ist der zuständige Personalrat zu beteiligen.

(2) Vor einem Beschluss in Angelegenheiten, die einzelne Beschäftigte oder Dienststellen betreffen, gibt die Stufenvertretung dem Personalrat Gelegenheit zur Äußerung. In diesem Falle verdoppeln sich die Fristen der §§ 76 und 79.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für die Verteilung der Zuständigkeit zwischen Personalrat und Gesamtpersonalrat.

(4) Für die Befugnisse und Pflichten der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrats gelten die §§ 73 bis 83, 84 Absatz 1 bis 5, §§ 85 und 86 entsprechend.

(5) Werden im Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen personelle oder soziale Maßnahmen von einer Dienststelle getroffen, bei der keine für eine Beteiligung an diesen Maßnahmen zuständige Personalvertretung vorhanden ist, so ist die Stufenvertretung bei der nächsthöheren Dienststelle, zu deren Geschäftsbereich die entscheidende Dienststelle und die von der Entscheidung Betroffenen gehören, zu beteiligen.

(6) Ist ein Hauptpersonalrat nicht gebildet worden, so tritt in den Fällen der §§ 54 Absatz 5, 76 Absatz 4, 79 Absatz 3 bis 6, §§ 83, 85 und 87 Absatz 5 an seine Stelle der zuständige Bezirkspersonalrat oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, der zuständige Personalrat.


mehr zu: Sächsisches Personalvertretungsgesetz
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.personalrat-online.de © 2024