Baden-Württemberg: § .97a Landespersonalvertretungsgesetz

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Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Baden-Württemberg 

§ 97a Verband der Teilnehmergemeinschaften Baden-Württemberg   

(1) Die Beamten des Landes, deren Dienstleistungsergebnisse dem Verband der Teilnehmergemeinschaften Baden-Württemberg überlassen werden, gelten unter entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 2 Sätze 1 und 3 für die Zeit der Überlassung des Dienstleistungsergebnisses als Beschäftigte dieses Verbandes im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1. § 12 Abs. 1 Nr. 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß Zeiten der Zugehörigkeit zum Geschäftsbereich des Innenministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum auf die Zeit der Zugehörigkeit zum Verband der Teilnehmergemeinschaften Baden-Württemberg angerechnet werden. Das Wahlrecht und die Wählbarkeit zu den Stufenvertretungen im Geschäftsbereich des Innenministeriums bleiben unberührt.

(2) In Angelegenheiten der in Absatz 1 genannten Beamten, die nicht vom Geschäftsführer des Verbandes der Teilnehmergemeinschaften Baden-Württemberg als Vertreter des Landes entschieden werden, ist die zuständige Stufenvertretung im Geschäftsbereich des Innenministeriums zu beteiligen. § 85 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, daß die Stufenvertretung dem Personalrat beim Verband der Teilnehmergemeinschaften Baden-Württemberg Gelegenheit zur Äußerung gibt.          

 


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