Baden-Württemberg: § .89 Landespersonalvertretungsgesetz

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Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Baden-Württemberg 

§ 89                             

(1) Für den Geschäftsbereich eines Oberlandesgerichts und der in seinem Bezirk bestehenden Staatsanwaltschaften wird eine gemeinsame Stufenvertretung (Bezirkspersonalrat beim Oberlandesgericht) gebildet.

(2) Bei Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes und Werkdienstes bei den Vollzugsanstalten tritt in den Fällen des § 75 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 an die Stelle der Mitbestimmung die Mitwirkung.      

 


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