Baden-Württemberg: § 102 Landespersonalvertretungsgesetz

Faire Kreditchancen f?r alle

eBook zum Tarifrecht ÖD neu aufgelegt

 

Das beliebte eBook wurde im Oktober 2025 neu aufgelegt.

Mit allen Entgelttabellen für Beschäftigte - TVöD und TV-L -
sowie den Auszubildenden-vergütungen von Bund, Länder und Kommunen. 

Zum Komplettpreis von 10,00 Euro (inkl. Bearbeitungsentgelt und MwSt.) kann das >>>eBook hier bestellt werden

 


{referenz;usb_die_beamtenversorgung}

Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Baden-Württemberg 

§ 102 Kosten      

§ 45 Abs. 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Landesreisekostengesetzes die Reisekostenordnung des Südwestrundfunks tritt und die Reisekostenvergütungen nach der Reisekostenstufe, die für Abteilungsleiter des Südwestrundfunks gilt, zu bemessen sind.        

 


mehr zu: Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.personalrat-online.de © 2025