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sowie den Auszubildenden-vergütungen von Bund, Länder und Kommunen.
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§ 92 Besondere Vorschriften für Lehrer an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen
(1) Bei Lehrern an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen finden § 75 Abs. 1 Nr. 1 bezüglich der Einstellung, bei noch nicht angestellten Lehrern § 75 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 und bei nicht beamteten Lehrern § 76 Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie § 79 Abs. 3 Nr. 15 Buchst. f keine Anwendung.
(2) Bei der Erstellung von Stundenplänen an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen findet § 80 Abs. 1 Nr. 11 keine Anwendung.