Baden-Württemberg: § .92 Landespersonalvertretungsgesetz

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Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Baden-Württemberg 

§ 92 Besondere Vorschriften für Lehrer an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen                              

(1) Bei Lehrern an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen finden § 75 Abs. 1 Nr. 1 bezüglich der Einstellung, bei noch nicht angestellten Lehrern § 75 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 und bei nicht beamteten Lehrern § 76 Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie § 79 Abs. 3 Nr. 15 Buchst. f keine Anwendung.

(2) Bei der Erstellung von Stundenplänen an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen findet § 80 Abs. 1 Nr. 11 keine Anwendung.       

 


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