Baden-Württemberg: § 101 Landespersonalvertretungsgesetz

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Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Baden-Württemberg 

§ 101 Wählbarkeit     

§ 12 gilt mit der Maßgabe, daß auch die Leiter der Außenstudios und Korrespondentenbüros nicht wählbar sind.        

 


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