Baden-Württemberg: § .46 Landespersonalvertretungsgesetz

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Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Baden-Württemberg 

§ 46 Verbot der Beitragserhebung               

Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben oder annehmen.   

 


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