Baden-Württemberg: § 90 Landespersonalvertretungsgesetz (Landespersonalvertretungsgesetz - LPersVG)

Faire Kreditchancen f?r alle

eBook zum Tarifrecht ÖD neu aufgelegt

Das beliebte eBook wurde im Oktober 2025 neu aufgelegt. Mit allen Entgelttabellen für Beschäftigte - TVöD und TV-L - sowie den Auszubildendenvergütungen, Praktikantenentgelten und Bezüge für Studierende von Bund, Länder und Kommunen. 

>>>Hier zur Bestellung des eBooks Tarifrecht

 


Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzes von Baden-Württemberg 

§ 90 Polizei                             

(1) Personalräte werden gebildet
1. beim Landeskriminalamt,
2. beim Bereitschaftspolizeipräsidium und bei den diesem oder den Regierungspräsidien unmittelbar nachgeordneten Polizeidienststellen sowie beim Polizeipräsidium Stuttgart,
3. bei der Akademie der Polizei,
4. bei der Fachhochschule Villingen-Schwenningen, Hochschule für Polizei,
5. beim Logistikzentrum der Polizei.
§ 9 Abs. 2 findet, mit Ausnahme der Außenstelle Wertheim der Akademie der Polizei, auf Polizeidienststellen keine Anwendung.

(2) Die Beschäftigten der in Absatz 1 genannten Dienststellen sowie die Polizeibeamten bei den Regierungspräsidien wählen besondere Stufenvertretungen, und zwar Bezirkspersonalräte beim Bereitschaftspolizeipräsidium und den Regierungspräsidien je für deren Dienstbereich sowie einen Hauptpersonalrat beim Innenministerium. Die Beschäftigten des Polizeipräsidiums Stuttgart wählen den Bezirkspersonalrat beim Regierungspräsidium Stuttgart sowie den Hauptpersonalrat beim Innenministerium. Die besonderen Stufenvertretungen können gemeinsam und zusammen mit der bei der Dienststelle gebildeten allgemeinen Stufenvertretung beraten, soweit alle jeweils gemeinsam beratenden Stufenvertretungen zu beteiligen sind; eine gemeinsame Beschlußfassung mehrerer Stufenvertretungen findet jedoch nicht statt.

(3) Bei der Einstellung von Polizeimeistern und Polizeikommissaren bestimmt die Personalvertretung nicht mit. Bei Polizeibeamten tritt in den Fällen des § 75 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 an die Stelle der Mitbestimmung die Mitwirkung.

(4) Polizeibeamte im Vorbereitungs- oder Ausbildungsdienst im Dienstbereich des Bereitschaftspolizeipräsidiums, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen nicht die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit zur Jugend- und Auszubildendenvertretung.       


Exklusiv-Angebot zum Komplettpreis von nur 22,50 Euro inkl. Versand & MwSt.

Der INFO-SERVICE Öffentliche Dienst/Beamte informiert seit dem Jahr 1997 - also seit mehr als 25 Jahren - die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu wichtigen Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen, u.a. auch zu Themen Rund um Personalräte. Insgesamt sind auf dem USB-Stick (32 GB) acht Bücher aufgespielt, davon 3 Ratgeber Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht und Beihilferecht. Ebenfalls auf dem Stick: 5 eBooks: Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht (TVöD, TV-L), Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld im öffentlichen Sektor und Frauen im öffentlichen Dienst >>>Hier zum Bestellformular


mehr zu: Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.personalrat-online.de © 2026