Lexikon Personalräte - Buchstabe J

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neuer Artikel

Von den Mitgliedern in Personalvertretungen erwartet man in besonderer Weise, dass sie kompetente Auskünfte erteilen. Hierzu ist es für jeden Personalrat unabdingbar notwendig, auf dem Laufenden und gut informiert zu sein.

Unsere Buchtipps
Eine wichtige Hilfestellung bieten die sachkundigen Publikationen des Bund-Verlages, beispielsweise Bücher zu folgenden Themengruppen:

  • Bücher für das Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht >>>weiter
  • Gesetze und Kommentare zum Personalvertretungsrecht >>>weiter
  • Bücher für die Praxis des Personalvertretungsrechts >>>weiter 


Lexikon für Personalräte

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.

J

Jobrotation

Jugendliche

- in Obhut genommene

Jugend- und Auszubildenden-

stufenvertretungen


- Amtszeit

- Aufgaben

- Bezirks-jugend- und Aus-

  zubildendenvertretung

- Bildung

- Bundesnachrichtendienst

- Geschäftsführung

- Haupt-Jugend- und Auszu-

  bildendenvertretung

- Rechtsstellung

- Wahl der

- Zusammenarbeit mit dem

  Bezirks- bzw. Hauptperso-

  nalrat

Jugend- und Auszubildenden-

versammlung


- Allgemeines

- Arten

- außerordentliche

- Bundesnachrichtendienst

- Einberufung

- Hausrecht

- Leitung

- ordentliche

- Tätigkeitsbericht

- Teilnahme des Personalrats-

  vorsitzenden

- Teilnahme eines beauftragten

  Personalratsmitglieds

- Teilnehmerkreis

- Verweisung

Jugend- und Auszubildenden-

vertretung(en)


- allgemeine Aufgaben

- Amtszeit

- Amtszeiten-Gesetz

- Anberaumung der Sitzungen

- Anregungen

- Anschläge

- Antragsrecht gegenüber dem

  Personalrat

- Arbeitsbefreiung

- Aufgaben

- Auflösung

- Ausschluss

- Aussetzung von Personalrats-

  beschlüssen

- Beamte im Vorbereitungs-

  dienst

- Beamte während des

  Aufstiegs

- Befugnisse

- Bekanntmachungen

- beratende Teilnahme an

  Personalratssitzungen

- berufliche Ausbildung

- Berufsausbildungs-

  verhältnis nach dem

  Berufsbildungsgesetz

- Beschwerden

- Bildung

- Bundesgrenzschutz

- Büropersonal

- Doppelmitgliedschaft

- ehrenamtliche

  Tätigkeit

- einbezogener

  Personenkreis

- elektronische

  Kommunikation

- Entgegennahme von

  Anregungen und

  Beschwerden

- Erlöschen der Mit-

  gliedschaft

- Errichtung

- Fachliteratur

- Freistellung zur

  Durchführung von

  Aufgaben

- Freizeitausgleich

- Größe

- in den Ländern

- in § 57 BPersVG

  genannte Beschäftigte 

- Informationsschriften

- integrierter Bestandteil

  der Personalvertretung

- jugendliche

  Beschäftigte

- kein selbständiges

  Organ

- keine Beiträge

- keine Teilnahme an

  Sitzungen des VS-

  Ausschusses

- konstituierende

  Sitzung

- Kosten

- Mindestzahl von in § 57

  BPersVG genannten

  Beschäftigten

- Monatsgespräch

- nichtjugendliche

  Beschäftigte in berufl-

  icher Ausbildung

- parteipolitische

  Betätigung

- Personalratssitzung

  auf Antrag

- Rechtsstellung

- Ruhen der

  Mitgliedschaft

- Sachaufwand

- Schulungs- und Bild-

  ungsveranstaltungen 

- Schutzvorschriften

- Sitzungen

- Sprechstunden

- Stellvertreter des

  Vorsitzenden

- Stimmrecht der Jugend-

  und Auszubildenden-

  vertreter im

  Personalrat

- Teilnahme am Monats-

  gespräch

- Teilnahme an Sprech-

  stunden des  Personal-

  rats

- Teilnahme eines Personal-

  ratsmitglieds an den

  Sitzungen

- Übernahme von Auszu-

  bildenden

- Überwachungsaufgabe

- Umwandlung der Jugend-

  vertretung

- Unterrichtung durch den

  Personalrat

- vertretener Personenkreis

- Verweisungen

- Voraussetzungen für die

  Errichtung

- Vorhandensein eines

  Personalrats

- Vorsitzender

- Wahl der

- Wegfall des Personalrats

- weitere Sitzungen

- Zusammenarbeit mit

  dem Personalrat

- Zusammensetzung

Jugend- und Auszubildenden-

vertretungen in den Ländern


- Anbindung an die Personal-

  vertretung

- Aufgaben

- Befugnisse gegenüber der

  Personalvertretung

- Bremen

- Gesamt-Jugend- und

  Auszubildendenver-

  tretungen

- Größe

- jugendliche Beschäftigte

- Jugend- und Auszubilden-

  denstufenvertretungen

- Personenkreis

- Pflicht zur Bildung

- Wählbarkeit

- Wahlberechtigung

- zu ihrer Berufausbildung

  Beschäftigte

Justizverwaltung 

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mehr zu: Bundespersonalvertretungsgesetz
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