Bundespersonalvertretungsgesetz § 102

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Bundespersonalvertretungsgesetz § 102

(1) Die Personalvertretungen sind in angemessenen Zeitabständen neu zu wählen.
(2) Die Personalvertretungen können wegen grober Vernachlässigung ihrer gesetzlichen Befugnisse oder wegen grober Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst werden. Das gleiche gilt für den Ausschluss einzelner Mitglieder.


 

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