Bundespersonalvertretungsgesetz § .48

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eBook zum Tarifrecht ÖD neu aufgelegt

 

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Bundespersonalvertretungsgesetz § 48

(1) Die Personalversammlung besteht aus den Beschäftigten der Dienststelle. Sie wird vom Vorsitzenden des Personalrates geleitet. Sie ist nicht öffentlich.
(2) Kann nach den dienstlichen Verhältnissen eine gemeinsame Versammlung aller Beschäftigten nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten.


 

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