Bundespersonalvertretungsgesetz § .36

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eBook zum Tarifrecht ÖD neu aufgelegt

 

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Bundespersonalvertretungsgesetz § 36

Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder oder der Mehrheit einer Gruppe des Personalrates kann ein Beauftragter einer im Personalrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen; in diesem Falle sind der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung der Gewerkschaft rechtzeitig mitzuteilen.


 

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