Bundespersonalvertretungsgesetz § .56

Faire Kreditchancen f?r alle

eBook zum Tarifrecht ÖD neu aufgelegt

 

Das beliebte eBook wurde im Oktober 2025 neu aufgelegt.

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sowie den Auszubildenden-vergütungen von Bund, Länder und Kommunen. 

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Bundespersonalvertretungsgesetz § 56

Für den Gesamtpersonalrat gelten § 53 Abs. 2 und 3 und § 54 Abs. 1 Halbsatz 1 entsprechend.


 

 

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