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Zur Übersicht des Bundespersonalvertretungsgesetzes
BPversG neu 2021
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 8 Vertretung der Dienststelle
Für die Dienststelle handelt ihre Leiterin oder ihr Leiter. Sie oder er kann sich bei Verhinderung durch ihre
oder seine ständige Vertreterin oder ihren oder seinen ständigen Vertreter vertreten lassen. Bei obersten Dienstbehörden kann die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle auch die Leiterin oder den Leiter der Abteilung für Personal- und Verwaltungsangelegenheiten, bei Bundesoberbehörden ohne nachgeordnete Dienststellen und bei Behörden der Mittelstufe auch die jeweils entsprechende Abteilungsleiterin oder den jeweils entsprechenden Abteilungsleiter zur Vertreterin oder zum Vertreter bestimmen. Die Vertretung durch sonstige Beauftragte ist zulässig, sofern der Personalrat sich mit dieser Beauftragung einverstanden erklärt.
Begründung
Zu Artikel 1 (Bundespersonalvertretungsgesetz)
Zu Teil 1 (Personalvertretungen im Bundesdienst)
Zu Kapitel 1 (Allgemeine Vorschriften)
Zu § 8 (Vertretung der Dienststelle)
Die Regelung entspricht § 7 geltender Fassung.
BPersVG alt
Bundespersonalvertretungsgesetz § 8
Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.