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Zur Übersicht des Bundespersonalvertretungsgesetzes
BPversG neu 2021
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 3 Ausschluss abweichender Regelungen
Durch Tarifvertrag oder Dienstvereinbarung kann das Personalvertretungsrecht nicht abweichend von diesem
Gesetz geregelt werden.
Begründung
Zu Artikel 1 (Bundespersonalvertretungsgesetz)
Zu Teil 1 (Personalvertretungen im Bundesdienst)
Zu Kapitel 1 (Allgemeine Vorschriften)
Zu § 3 (Ausschluss abweichender Regelungen)
Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 3 geltender Fassung. Die Ergänzung, dass auch durch Dienstvereinbarung das Personalvertretungsrecht nicht abweichend von diesem Gesetz geregelt werden kann, dient der Klarstellung.
BpersVG alt
Bundespersonalvertretungsgesetz § 3
Durch Tarifvertrag kann das Personalvertretungsrecht nicht abweichend von diesem Gesetz geregelt werden.