Bundespersonalvertretungsgesetz § .22 Wahl des Wahlvorstands durch die Personalversammlung

Faire Kreditchancen f?r alle

eBook zum Tarifrecht ÖD neu aufgelegt

 

Das beliebte eBook wurde im Oktober 2025 neu aufgelegt.

Mit allen Entgelttabellen für Beschäftigte - TVöD und TV-L -
sowie den Auszubildenden-vergütungen von Bund, Länder und Kommunen. 

Zum Komplettpreis von 10,00 Euro (inkl. Bearbeitungsentgelt und MwSt.) kann das >>>eBook hier bestellt werden

 


Zur Übersicht des Bundespersonalvertretungsgesetzes

 

BPversG neu 2021

Kapitel 2

§ 22 Wahl des Wahlvorstands durch die Personalversammlung

(1) Besteht sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Personalrats kein Wahlvorstand, so beruft die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstands ein. § 21 gilt entsprechend. Die Personalversammlung wählt eine Versammlungsleiterin oder einen Versammlungsleiter.

(2) Besteht in einer Dienststelle, die die Voraussetzungen des § 13 erfüllt, kein Personalrat, so beruft die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstands ein. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

Begründung

Zu § 22 (Wahl des Wahlvorstands durch die Personalversammlung)

§ 22 fasst die Fallgruppen, in denen die Wahl des Wahlvorstands durch die Personalversammlung erfolgt (§ 20
Absatz 2 und § 21 geltender Fassung), in einer Norm zusammen.

Zu Absatz 1

Die Regelung entspricht unter redaktioneller Anpassung der Verweise § 20 Absatz 2 geltender Fassung.

Zu Absatz 2

Die Regelung entspricht unter redaktioneller Anpassung der Verweise § 21 geltender Fassung.



BPersVG alt

 

 

§ 22 Bundespersonalvertretungsgesetz

Findet eine Personalversammlung (§ 20 Abs. 2, § 21) nicht statt oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft.


 

mehr zu: Bundespersonalvertretungsgesetz
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.personalrat-online.de © 2025