Landespersonalvertretungsgsetz für das Land Brandenburg: .51 Aufgaben der Personalversammlung

Faire Kreditchancen f?r alle

eBook zum Tarifrecht ÖD neu aufgelegt

 

Das beliebte eBook wurde im Oktober 2025 neu aufgelegt.

Mit allen Entgelttabellen für Beschäftigte - TVöD und TV-L -
sowie den Auszubildenden-vergütungen von Bund, Länder und Kommunen. 

Zum Komplettpreis von 10,00 Euro (inkl. Bearbeitungsentgelt und MwSt.) kann das >>>eBook hier bestellt werden

 


Zur Übersicht des Personalvertretungsgesetzes von Brandenburg

§ 51 Aufgaben der Personalversammlung

(1) Die Personalversammlung darf alle Angelegenheiten behandeln, die die Dienststelle oder ihre Beschäftigten betreffen, insbesondere Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten sowie Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann. Sie kann dem Personalrat im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen. Der Personalrat hat die Beschäftigten in geeigneter Weise umgehend über die Behandlung der Anträge und die Durchführung entsprechender Maßnahmen zu informieren.
(2) Die Personalversammlung kann beschließen, dass der Personalrat die Beschäftigten zu bestimmten Themen schriftlich informiert.


mehr zu: Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.personalrat-online.de © 2025