Landespersonalvertretungsgsetz für das Land Brandenburg: .98 Wahlordnung

Faire Kreditchancen f?r alle

eBook zum Tarifrecht ÖD neu aufgelegt

 

Das beliebte eBook wurde im Oktober 2025 neu aufgelegt.

Mit allen Entgelttabellen für Beschäftigte - TVöD und TV-L -
sowie den Auszubildenden-vergütungen von Bund, Länder und Kommunen. 

Zum Komplettpreis von 10,00 Euro (inkl. Bearbeitungsentgelt und MwSt.) kann das >>>eBook hier bestellt werden

 


Zur Übersicht des Personalvertretungsgesetzes von Brandenburg

§ 98 Wahlordnung

(1) Zur Regelung der Personalratswahlen und der Wahlgrundsätze werden durch Rechtsverordnung der Landesregierung Vorschriften erlassen, insbesondere über
1. die Bestellung des Wahlvorstandes,
2. die Vorbereitung der Wahl des Personalrates,
3. die Aufstellung des Verzeichnisses der wahlberechtigten Beschäftigten,
4. die Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder und die Verteilung der Sitze auf Gruppen,
5. die Frist für die Einsichtnahme in das Verzeichnis der wahlberechtigten Beschäftigten und die Erhebung von Einsprüchen,
6. das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,
7. die Einreichung, den Inhalt und die Bekanntgabe der Wahlvorschläge,
8. die Stimmabgabe,
9. die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,
10. die Wahlniederschrift,
11. die Aufbewahrung der Wahlakten,
12. das Wahlverfahren bei Vorliegen eines oder mehrerer Wahlvorschläge (Mehrheitswahl, Verhältniswahl) sowie
13. das Wahlverfahren zur Wahl des Bezirkspersonalrates, des Hauptpersonalrates und des Gesamtpersonalrates.
(2) Die Wahlordnung muss Regelungen über die Wahl von Frauen und Männern entsprechend ihrem Anteil an den wahlberechtigten Beschäftigten der Dienststelle vorsehen.


mehr zu: Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.personalrat-online.de © 2025