Landespersonalvertretungsgsetz für das Land Brandenburg: .11 Unfallfürsorge

Faire Kreditchancen f?r alle

eBook zum Tarifrecht ÖD neu aufgelegt

 

Das beliebte eBook wurde im Oktober 2025 neu aufgelegt.

Mit allen Entgelttabellen für Beschäftigte - TVöD und TV-L -
sowie den Auszubildenden-vergütungen von Bund, Länder und Kommunen. 

Zum Komplettpreis von 10,00 Euro (inkl. Bearbeitungsentgelt und MwSt.) kann das >>>eBook hier bestellt werden

 


Zur Übersicht des Personalvertretungsgesetzes von Brandenburg

§ 11 Unfallfürsorge

(1) Erleidet ein Beamter anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, so sind diese Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(2) Für andere Mitglieder des Personalrates gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen über den Ersatz von Sachschäden entsprechend.


mehr zu: Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.personalrat-online.de © 2025