Landespersonalvertretungsgsetz für das Land Brandenburg: .97 Vorrang des Gesetzes

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§ 97 Vorrang des Gesetzes

Soweit dieses Gesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt, können durch Tarifvertrag, Dienstvereinbarungen oder sonstige Vereinbarungen davon abweichende Regelungen nicht getroffen werden.


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