Landespersonalvertretungsgsetz für das Land Brandenburg: .55 Gesamtpersonalrat

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§ 55 Gesamtpersonalrat

Bestehen in einer Dienststelle, in der eine Stufenvertretung nicht zu bilden ist, mehrere Personalräte, so ist ein Gesamtpersonalrat zu bilden. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 6 Abs. 2.


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