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Zur Übersicht des Personalvertretungsgesetzes von Brandenburg
§ 87 Personalrat für Lehrkräfte in der Ausbildung
(1) Bei den Studienseminaren des Landes werden Personalräte für Lehrkräfte in der Ausbildung gebildet. Diese nehmen gegenüber der Seminarleitung, den Schulämtern und anderen Dienststellen dieser Entscheidungsebene die Aufgaben einer Jugend- und Auszubildendenvertretung wahr, soweit Maßnahmen nach den §§ 61 bis 69 getroffen werden, ebenso gegenüber allen Personalräten, die darüber mitbestimmen.
(2) § 84 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Wahlberechtigt sind alle Lehrkräfte, die sich am Wahltag in der Ausbildung befinden. § 13 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend.
(4) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag seit zwei Monaten in der Ausbildung stehen und die sich nicht bereits im letzten Ausbildungsabschnitt befinden.
(5) Die Vorsitzenden der Personalräte bei den Studienseminaren bilden einen Sprecherrat. Dieser nimmt gegenüber dem Ministerium und dem Hauptpersonalrat die Aufgaben einer Auszubildendenstufenvertretung wahr. Absatz 2 gilt entsprechend.