Landespersonalvertretungsgsetz für das Land Brandenburg: .30 Ruhen der Mitgliedschaft

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§ 30 Ruhen der Mitgliedschaft

Wenn Beschäftigten die Führung der Dienstgeschäfte verboten oder Beamte wegen eines schwebenden Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben sind, ruht ihre Mitgliedschaft im Personalrat. § 29 Abs. 3 gilt entsprechend.


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