Landespersonalvertretungsgsetz für das Land Brandenburg: ..9 Schutz Auszubildender in besonderen Fällen

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§ 9 Schutz Auszubildender in besonderen Fällen

Neben dem unmittelbar anzuwendenden § 9 des Bundespersonalvertretungsgesetzes bleiben im Einzelfall weitergehende Schutzvorschriften dieses Gesetzes unberührt.


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