Personalvertretungsgesetz Berlin (PersVG): § ..3

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Zur Übersicht des Personalvertretungsgesetzes von Berln 

Abschnitt I
Einleitende Vorschriften

§ 3 Allgemeines

(1) In den Verwaltungen, den Gerichten und Betrieben des Landes Berlin sowie in den landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden Personalvertretungen gebildet.

(2) Personalvertretungen im Sinne dieses Gesetzes sind die Personalräte, die Gesamtpersonalräte und der Hauptpersonalrat.


 

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