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sowie den Auszubildenden-vergütungen von Bund, Länder und Kommunen.
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§ 36 Beteiligung der Frauenvertreterin und der Schwerbehindertenvertretung
(1) Die Frauenvertreterin hat das Recht, an allen Sitzungen des Personalrats beratend teilzunehmen.
(2) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Personalrats beratend teilzunehmen. Sie hat den Personalrat bei der Förderung der Eingliederung und beruflichen Entwicklung Schwerbehinderter zu beraten und zu unterstützen.