Personalvertretungsgesetz Berlin (PersVG): § .36 Beteiligung der Frauenvertreterin und der Schwerbehindertenvertretung

Faire Kreditchancen f?r alle

eBook zum Tarifrecht ÖD neu aufgelegt

 

Das beliebte eBook wurde im Oktober 2025 neu aufgelegt.

Mit allen Entgelttabellen für Beschäftigte - TVöD und TV-L -
sowie den Auszubildenden-vergütungen von Bund, Länder und Kommunen. 

Zum Komplettpreis von 10,00 Euro (inkl. Bearbeitungsentgelt und MwSt.) kann das >>>eBook hier bestellt werden

 


 

Zur Übersicht des Personalvertretungsgesetzes von Berln 

 

§ 36 Beteiligung der Frauenvertreterin und der Schwerbehindertenvertretung

(1) Die Frauenvertreterin hat das Recht, an allen Sitzungen des Personalrats beratend teilzunehmen.

(2) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Personalrats beratend teilzunehmen. Sie hat den Personalrat bei der Förderung der Eingliederung und beruflichen Entwicklung Schwerbehinderter zu beraten und zu unterstützen.


 

mehr zu: Berliner Personalvertretungsgesetz
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.personalrat-online.de © 2026