Personalvertretungsgesetz Berlin (PersVG): § .87 Arbeitnehmer

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§ 87 Arbeitnehmer

In Angelegenheiten der Arbeitnehmer bestimmt der Personalrat mit bei

1. Einstellung,

2. nicht nur vorübergehender Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit,

3. Gewährung von Leistungs- und Funktionszulagen,

4. Höhergruppierung,

5. nicht nur vorübergehender Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit,

6. Herabgruppierung,

7. Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,

8. Kündigung.


 

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