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sowie den Auszubildenden-vergütungen von Bund, Länder und Kommunen.
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§ 49 Beratungsgegenstände
Die Personalversammlung kann dem Personalrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen. Sie kann alle Angelegenheiten behandeln, die zur Zuständigkeit des Personalrats gehören, insbesondere Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten. § 70 Abs.2 Satz 1 gilt für die Personalversammlung entsprechend.