Personalvertretungsgesetz Berlin (PersVG): § .95

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eBook zum Tarifrecht ÖD neu aufgelegt

 

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sowie den Auszubildenden-vergütungen von Bund, Länder und Kommunen. 

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§ 95

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform.


 

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