Personalvertretungsgesetz Berlin (PersVG): § .45 Allgemeines

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Abschnitt III
Personalversammlung

§ 45 Allgemeines

(1) Die Personalversammlung besteht aus den Dienstkräften der Dienststelle. Sie wird, abgesehen von den Fällen des § 17 Abs. 3 und des § 19, vom Vorsitzenden des Personalrats geleitet.

(2) Kann nach den dienstlichen Verhältnissen eine gemeinsame Versammlung aller Dienstkräfte nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten.


 

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