Personalvertretungsgesetz Berlin (PersVG): § 100

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Berufsunfähigkeitsabsicherung - Krankenzusatzversicherung - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

BEHÖRDEN-ABO - auch für Personalräte: drei Taschenbücher zum Komplettpreis von 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern sowie Beamtenversogungsrecht in Bund und Ländern). Alle drei Bücher erläutert komplizierte Sachverhalte verständlich und mit Praxis-Beispielen >>> hier anfordern


Zur Übersicht des Personalvertretungsgesetzes von Berln 

 

§ 100

Dieses Gesetz tritt einen Monat nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten § 40 Abs. 2, § 42 Abs. 3 und 4 und § 43 am 15. Dezember 1974 in Kraft; bis zu diesem Zeitpunkt gelten § 37 Abs. 2 und § 38 Abs. 3 des in § 99 Abs. 1 genannten Gesetzes weiter.

Anlage
Dienststellen im Sinne des § 5 Abs. 1

1. Jede Senatsverwaltung mit den ihr nachgeordneten Behörden (Sonderbehörden) und nichtrechtsfähigen Anstalten, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,

2. die Senatskanzlei,

3. die Verwaltung des Abgeordnetenhauses,

4. der Rechnungshof,

4. a) der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

5. bei der Polizeibehörde

a) das Polizeipräsidium,

b) jede Direktion,

c) das Landeskriminalamt und

d) die Polizeiakademie,

6. jedes Gericht, jede Staatsanwaltschaft und die Amtsanwaltschaft,

7. die Sozialen Dienste der Justiz,

8. jede Justizvollzugsanstalt,

9. jedes Finanzamt,

10. (aufgehoben),

11 die Feuerwehr,

12. bei der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung:

a) in Regionen, die den Bezirken entsprechen, jeweils die Gesamtheit der in Schulen, ausgenommen die in Buchstabe b genannten Schulen, tätigen Lehrkräfte, Erzieher, Pädagogischen Unterrichtshilfen, Sozialpädagogen, Handwerksmeister, Laboranten, technischen, verwaltungsfachlichen und sonstigen Dienstkräfte,

b) die Dienstkräfte in zentral verwalteten Schulen,

c) die Studienreferendare und Lehreranwärter,

13. das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin,

14. in den Bezirken die gesamte Bezirksverwaltung, jedoch ohne die Krankenhausbetriebe,

15. jeder Krankenhausbetrieb und jede andere Kranken-, Heil- und Pflegeanstalt,

16. jede Körperschaft, Anstalt und Stiftung des öffentlichen Rechts, jedoch ohne Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten.

17. der Landesbetrieb für Gebäudebewirtschaftung,

18. die Verfassungsschutzabteilung bei der Senatsverwaltung für Inneres.

19. jeder Eigenbetrieb,

20. bei der Charité - Universitätsmedizin Berlin:

a) die Medizinische Fakultät Charité - Universitätsmedizin Berlin,

b) das Universitätsklinikum Charité - Universitätsmedizin Berlin,

c) der Translationsforschungsbereich,

21. (aufgehoben)

22. das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten,

23. das Landesverwaltungsamt Berlin,

24. das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten,

25. das Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK-Sekretariat),

26. das Landesamt für Einwanderung.




 

 

mehr zu: Berliner Personalvertretungsgesetz
Startseite | Kontakt | Datenschutz | Impressum
www.personalrat-online.de © 2024