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sowie den Auszubildenden-vergütungen von Bund, Länder und Kommunen.
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Abschnitt IX
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 93
Dienstvereinbarungen, die den §§ 1 bis 69 widersprechen, treten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes insoweit außer Kraft. Dienstvereinbarungen, die diesem Gesetz widersprechende Regelungen der Zuständigkeit und Befugnisse der Personalvertretungen enthalten, treten insoweit mit Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.