Personalvertretungsgesetz Berlin (PersVG): § .53 Freistellungen

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§ 53 Freistellungen

Von ihrer dienstlichen Tätigkeit sind auf Antrag des Gesamtpersonalrats freizustellen im Bereich eines Gesamtpersonalrats mit in der Regel

2001 bis 4000 Dienstkräften
ein Mitglied des Gesamtpersonalrats,

4001 bis 6000 Dienstkräften
zwei Mitglieder des Gesamtpersonalrats,

6001 bis 10000 Dienstkräften
drei Mitglieder des Gesamtpersonalrats.

Gehören zum Geschäftsbereich des Gesamtpersonalrats mehr als 10000 Dienstkräfte, so ist für je weitere angefangene 5000 Dienstkräfte ein weiteres Mitglied des Gesamtpersonalrats vom Dienst freizustellen. § 42 Abs. 3 und 4 und § 43 Abs. 1 Satz 3 bis 7 und Abs. 2 gelten entsprechend.


 

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