Landespersonalvertretungsgsetz für das Land Hamburg: 104 Geltung von Vorschriften über Betriebsräte

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§ 104 Geltung von Vorschriften über Betriebsräte

Vorschriften in anderen Gesetzen, die den Betriebsräten Aufgaben oder Befugnisse übertragen, gelten für die nach diesem Gesetz zu bildenden Personalvertretungen entsprechend. Dies gilt nicht für Vorschriften, die die Betriebsverfassung oder die Mitbestimmung regeln.


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